Waffenexporte

Ausser
Kontrolle

Mit der geplanten Aushöhlung des Kriegsmaterialgesetzes würden grundlegende Regeln für den Export von Schweizer Waffen abgeschafft. Jedes Empfängerland von Schweizer Waffen dürfte diese ohne jegliche Kontrollen weitergeben an bewaffnete Milizen oder Unrechtsstaaten.

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Darum Geht's

RUAG-Granaten im Bürgerkrieg in Syrien, SIG Sauer-Sturmgewehre im Bürgerkrieg im Jemen. Schweizer Waffen verursachen weltweit Leid und heizen bewaffnete Konflikte an. Dass Kriegsmaterial in Unrechtsstaaten landete, war auf mangelnde Kontrolle unserer Kriegsmaterialexporte zurückzuführen. Seit 2009 sind im Gesetz klare und transparente Kriterien für Exportbewilligungen festgelegt. Diese Regeln haben sich bewährt.

Nun sollen durch die Hintertür quasi alle Kriegsmaterial-Lieferungen erlaubt werden, mit diesen Tricks:

  1. ABSCHAFFUNG DER NICHT-WIEDERAUSFUHR-ERKLÄRUNGEN
    Das bedeutet, dass Schweizer Kriegsmaterial ohne vorgängige Zustimmung der Schweiz weitergeliefert werden kann. Alles, was es dafür braucht, ist eine Tochterfirma oder ein Zwischenhändler im Ausland. Die USA dürften künftig Schweizer Kriegsmaterial direkt an Israel weitergeben. Grossbritannien könnte grössere Mengen Schweizer Kriegsmaterial erwerben und dieses – wie in der Vergangenheit mehrfach dokumentiert – an Staaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate weitergeben. Diese wiederum rüsten im Sudan die Rapid Support Forces aus, denen die Durch­führung einer genozidalen Kampagne vorgeworfen wird.
  2. AUFHEBUNG DES EXPORTVERBOTS FÜR KRIEGFÜHRENDE LÄNDER
    Das Verbot von Waffenexporten an Länder, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, soll für eine Gruppe von aktuell 36 Staaten aufgehoben werden, darunter Zypern, Argentinien und die USA (Länder gemäss Anhang 2 KMV). Wenn diese Länder in einen Bürgerkrieg verwickelt wären, könnten sie somit wieder beliefert werden. Bei einem internationalen Konflikt würde das neue Gesetz im Widerspruch zum Neutralitätsrecht stehen.
  3. GENERAL-ABWEICH-KOMPETENZ FÜR DEN BUNDESRAT
    Der Bundesrat kann die Bewilligungskriterien für Waffenexporte, darunter den Menschenrechtsschutz, umgehen; er muss dafür nur vage formulierte «ausserordentliche Umstände» und die «Wahrung sicherheitspolitischer Interessen» geltend machen. Schweizer Waffen könnten so selbst an Länder geliefert werden, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. Diese Abweiche-Kompetenz wird sich auf die Golfstaaten fokussieren.
  4. BLANKOSCHECK BEI BAUGRUPPEN
    Der Bund zählt alle Bestandteile von Kriegsmaterial als „Baugruppe“, die weniger als 50 Prozent des Gesamtwerts des Produkts ausmachen. Baugruppen sollen ohne jede Einschränkung verkauft werden können. Das bedeuet, dass es keine Hürden mehr gibt, wenn vor dem Export ein Waffensystem in einzelne Teile zerlegt wird.
 

WICHTIG: Ausgerechnet die Ukraine soll von den Änderungen nicht profitieren. An die Ukraine dürfte auch in Zukunft weder direkt noch indirekt Waffen geliefert werden. Damit sicherte sich die Rüstindustrie die Unterstützung der russland-freundlichen SVP.

 

Die Gesetzesänderung, über welche wir abstimmen, betreffen die Art. 18, 22a und 22b des Kriegsmaterialgesetzes. Im Folgenden sind ebendiese Gesetzesartikel zu sehen, wie sie im Parlament geändert wurden. Wir zeigen, wie diese Gesetzesänderungen konkret aussehen und was sie im Detail bedeuten:

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen
1 Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.

Nichtwiederausfuhr-Erklärungen sind das wichtigste Instrument der Schweizer Rüstungskontrolle. Sie stellen sicher, dass Schweizer Waffen nicht an unerwünschte Endempfänger weitergegeben werden. Bisher war immer eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung nötig. Neu könnte der Bundesrat nur noch in eng begrenzten Ausnahmen eine solche Erklärung einfordern.

Der Bundesrat hat bereits festgehalten, dass er diese Ausnahmen nutzen würde, um die Weitergabe von Schweizer Waffen an die Ukraine zu verhindern. Saudi-Arabien, Israel oder der Sudan könnten jedoch aufgrund dieses Paragraphs neu beliefert werden, da eine enge Auslegung des Neutralitätsrechts nicht im Widerspruch zu solchen Lieferungen steht. So könnten beispielsweise die USA in der Schweiz Waffen kaufen und an Israel weitergeben.

2 Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Der Bund zählt alle Bestandteile von Kriegsmaterial als Baugruppe, die weniger als 50% des Gesamtwerts des Produkts ausmachen. Ein Beispiel dafür könnte zum Beispiel ein Schweizer Mörser sein, der auf einen im Ausland produzierten Lastwagen montiert wird. In einer solchen Situation dürften die Mörser immer exportiert werden, selbst wenn bekannt ist, dass sie nachher in einen Unrechtsstaat oder in ein Bürgerkriegsland geliefert würden.

Art. 22a Abs. 2bis
2bis Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Die Länder, für welche der Bundesrat «Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht», sind im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgelistet. Die sogenannten «Anhang-2-Länder» sind eine Liste von Staaten, die der Bundesrat nach Belieben jederzeit anpassen kann. Im Moment sind darauf unter anderem Staaten wie die USA oder Argentinien enthalten. An diese Staaten soll auch dann der Export von Kriegsmaterial bewilligt werden, wenn sie in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Im Falle eines internationalen Konflikts steht das im klaren Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Neutralität der Schweiz.

Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:
a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

Dieser Artikel eröffnet ein weiteres Schlupfloch, mit dem quasi alle Lieferungen von Kriegsmaterial begründet werden könnten.

Die Botschaft des Bundesrates zur Korrekturinitiative, die Vernehmlassungsberichte sowie die Parlamentsdebatte haben deutlich gemacht, dass mit den «ausserordentlichen Umstände» nicht eine direkte Bedrohung der Schweiz gemeint ist, sondern dass es darum geht, die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie zu schützen.

2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

In diesem Abschnitt ist festgehalten, dass der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung informieren muss. Aufgrund des Komissionsgeheimisses dürften die Mitglieder der Kommission diese Informationen nicht weitergeben. Ob die Öffentlichkeit über solche Ausnahmeregelungen überhaupt informiert würde, ist nicht geregelt.

3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

Eine auf vier Jahre befristete Abweichung von den gesetzlichen Regeln kann man kaum mehr als Ausnahme bezeichnen. Quasi jedes Waffensystem kann in diesem Zeitraum produziert und exportiert werden.

2004

Die Schweiz verkauft vierzig Panzerhaubitzen und 225’000 Handgranaten an die Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). In den kommenden Jahren geben die VAE diese Waffen an zahlreiche Staaten und verbündete Milizen im Nahen Osten weiter. Dieser und weitere Fälle führen zu einer breiten öffentlichen Debatte.

2004
2006

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats untersucht die Bewilligungspraxis des Bundesrates für den Export von Kriegsmaterial1. Die Kommission kritisiert die Behörden scharf und fordert unter anderem, dass klare Ausschlusskriterien für Exportbewilligungen festgeschrieben werden.

2006
2008

Nach diversen Skandalen von Schweizer Kriegsmaterial in Kriegsgebieten führt der Bundesrat in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) klare und transparente Ausschlusskriterien für Waffenexporte ein. In den folgenden Jahren verwässert der Bundesrat diese Regeln wieder zunehmend.

2008
2012

Ab 2012 tauchen Bilder auf, die belegen, dass Schweizer Handgranaten, Gewehre, Munition und Raketenwerfer von Milizen in den Bürgerkriegen in Syrien, Libyen und Jemen eingesetzt werden.

2012
2016

Der Bundesrat ändert auf Druck der Rüstungslobby die Kriegsmaterialverordnung so, dass Exporte in Bürgerkriegsländer möglich sind. Es geht dabei vor allem um Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien, das zu dieser Zeit im Bürgerkrieg im Jemen Kriegsverbrechen begeht.

2016
2018

Eine breite Allianz lanciert die Korrektur-Initiative. Diese fordert, die Kriterien für Kriegsmaterialexporte auf Gesetzesebene festzuschreiben. Anstatt dass der Bundesrat in Eigenregie über die Kriterien befindet, soll das Parlament die demokratische Kontrolle über die Exportkriterien für Kriegsmaterial haben.

2018
2021

Das Parlament nimmt einen zufriedenstellenden indirekten Gegenvorschlag der Korrektur-Initiative an. Es verzichtet auf eine Ausnahmekompetenz für den Bundesrat. Deshalb zieht die Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer ihre Initiative zurück.

2021
2022

Die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes tritt in Kraft. Die Kriterien für Waffenexporte sind somit erstmals klar im Gesetz festgeschrieben. Lieferungen an Bürgerkriegsländer sind wie vor 2016 wieder ausgeschlossen. In der Folge werden keine neuen Kriegsmaterial-Exporte an die VAE und an Saudi-Arabien bewilligt.

2022
2023

Nur ein Jahr später beginnt die Rüstungslobby mit zahlreichen parlamentarischen Vorstössen an den Errungenschaften der Korrektur-Initiative zu rütteln, um wieder Exporte an Bürgerkriegsländer und Länder, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, zu ermöglichen.

2023
2025

Das Parlament beschliesst eine Gesetzesänderung, die das Kriegsmaterial-Gesetz komplett aushöhlen und Kriegsmaterialexporte an Unrechtsstaaten und an Bürgerkriegsländer direkt oder via Zwischenhändler erlauben würde.

2025
2026

Eine breite Allianz ergreift gegen diese Änderung des Kriegsmaterialgesetzes das Referendum und reicht dieses mit über 76’000 Unterschriften ein. Die Gesetzesänderung kommt vors Volk.

2026

Spenden

Ein Referendum zu lancieren, kostet viel Geld. Jeder Beitrag zählt – mach mit und hilf dabei, Schweizer Waffenlieferungen an Bürgerkriegsländer zu verhindern!

Es ist auch möglich mit diesem Einzahlungsschein zu spenden.

Die Argumente

WAFFEN FÜR SAUDI-ARABIEN, ISRAEL UND SUDAN
Mit dem neuen Gesetz wird die Weitergabe von Schweizer Waffen an Länder wie Israel oder die Türkei uneingeschränkt erlaubt. Auch direkte Waffenexporte an Regimes wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate werden stark erleichtert. Die Abschaffung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen würde auch die Weiterlieferung von Schweizer Waffen durch andere Staaten nach Israel oder an die im sudanesischen Bürgerkrieg aktiven bewaffneten Gruppen ermöglichen.

WAFFEN FÜR TERRORISTEN
Nicht nur autoritäre Regime, sondern auch terroristische Organisationen könnten wieder an Schweizer Waffen gelangen. Vor einigen Jahren wurden RUAG-Granaten, die an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) verkauft worden waren, im Besitz des Islamischen Staates (IS) gefunden. Auch Milizen in Libyen, Syrien und Jemen waren via die Emirate und Saudi-Arabien in den Besitz von Schweizer Waffen gekommen.

DIE SCHWEIZ HÄTTE DIE SCHWÄCHSTEN EXPORTKONTROLLEN EUROPAS
Mit dem neuen Gesetz gibt die Schweiz die Kontrolle über ihre Waffenexporte komplett auf. Es gibt kein anderes westliches Land, das auf das Instrument der «Nichtwiederausfuhrerklärungen» quasi vollständig verzichtet. Die Schweiz hätte damit die schwächsten Exportkontrollen Europas.

WAFFENEXPORTE STEIGEN

Die Schweiz exportiert immer mehr Kriegsmaterial. Gemäss den bisherigen Quartalszahlen dürfte 2026 das bisherige Rekordjahr werden.

Die Branche floriert. Es gibt keinen Hinweis, dass die aktuellen Regeln zu streng wären.

Zahlen gemäss seco, in Mio CHF.

ES GEHT UM EINE EINZIGE FIRMA

Mehr 70 Prozent alle Exporte von Kriegsmaterial aus der Schweiz stammen von einer einzigen Firma: Dem Schweizer Ableger des deutschen Rheinmetall-Konzerns.

Es gibt fast keine Unternehmen in Schweizer Besitz, die Kriegsmaterial exportieren.

Quelle: rüstungsreport.ch

Die Allianz

Co-Präsidium

Gerhard Andrey

Gerhard Andrey

Nationalrat, Grüne Schweiz

Noemi Buzzi

Noemi Buzzi

politische Sekretärin, GSoA

Clarence Chollet

Clarence Chollet

Nationalrätin, Grüne Schweiz

Maja Hess

Maja Hess

Ärztin und Präsidentin medico international schweiz

Mirjam Hostetmann

Mirjam Hostetmann

Präsidentin, JUSO Schweiz

Marc Jost

Marc Jost

Nationalrat, EVP Schweiz

Fabian Molina

Fabian Molina

Nationalrat, SP Schweiz

Andreas Nufer

Andreas Nufer

Pfarrer Kloster Kappel

Rayyân Rehouma

Rayyân Rehouma

politischer Sekretär, GSoA

Nino Russano

Nino Russano

terre des hommes schweiz

Priska Seiler-Graf

Priska Seiler-Graf

Nationalrätin, SP Schweiz

Myrto Vandersee

Myrto Vandersee

Co-Präsidentin, Junge Grüne Schweiz

Thomas Wallimann-Sasaki

Thomas Wallimann-Sasaki

Präsident Justitia et Pax

Weitere Unterstützende

Das Referendum wird zusätzlich unterstützt von: Amnesty Schweiz, BastA!, BDS Schweiz, Comité Halte à la Guerre, FriedensFrauen Weltweit, Gewerkschaft SIT, Solidarité sans frontières, solidaritéS, WeCollect

Diese Organisationen sind nicht Teil der Allianz resp. des Abstimmungskomitees.

Kontakt

Kriegsmaterial-Referendum
Postfach 11
8031 Zürich
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